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Abschreibungsdauer gebrauchter Vermögensgegenstände

Die verbleibende, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von gebraucht gekauften Vermögensgegenständen beträgt grundsätzlich:

Restnutzungsdauer gebraucht erworbener Vermögensgegenstände:
+betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei Neukauf
-Alter des erworbenen Vermögensgegenstandes
=betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer des gebrauchten Gegenstandes

Bei gebrauchten Pkw wird bei einem Alter bis vier Jahre die obige Regel angewendet. Da ein Pkw in der allgemeinen AfA-Tabelle eine 6jährige Nutzungsdauer hat, sind dies also bei einem ein Jahr alten Gebrauchtwagen 5 Jahre, bei einem zwei Jahre alten Pkw 4 Jahre usw. Ab dem vierten Jahr beträgt die restliche Nutzungsdauer dann unabhängig vom Alter immer zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Erwerbs. Dies gilt auch, wenn dieser älter als 8 Jahre ist, auch wenn die oftmals angegebenen Tabellen meist im 8. Jahr enden, da der BFH von einer maximalen, wirtschaftlichen Nutzungsdauer von acht Jahren ausgeht¹⁾. Beim Erwerb eines bspw. 10 Jahre alten Pkws wird jedoch gezeigt, dass vom Unternehmen von einer weiteren Nutzbarkeit ausgegangen wird und das Unternehmen dafür auch bereit ist, ein wirtschaftliches Risiko in Höhe des Kaufpreises einzugehen.

Diese Regel kann auch auf andere Vermögensgegenstände übertragen werden. Wozu würde man z. B. eine acht Jahre alte Drehmaschine kaufen, wenn nicht, um sie noch eine Weile zu nutzen, auch wenn diese lediglich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren hat? Somit kann auch hier noch über eine Restnutzungsdauer von mindestens zwei Jahren abgeschrieben werden.

Schätzung der Restnutzungsdauer bei unbekanntem Alter des Gebrauchtgegenstandes

Ein immer wiederkehrendes Problem ist die fehlende Kenntnis über das Alter des erworbenen Gegenstandes. Die entsprechende Frage an den verantwortlichen Techniker oder Einkäufer liefert dann oft keine hilfreiche Antwort. Natürlich kann man die Antwort „Nun ja, noch nicht so alt.“ auf die Frage nach dem Alter eines gebrauchten Gabelstaplers bspw. mit einem Alter von 2 Jahren oder „Joaa, der hat schon ein paar Jahre auf dem Buckel“ bspw. mit 6 Jahren interpretieren, da diese laut allgemeiner AfA-Tabelle über 8 Jahre abgeschrieben werden, wenn sie neu sind. Helfen können aber z. B. Zählerstände: Bei einem Pkw kann man bspw. bei einem Kilometerstand von 80 000 km noch ⅔ der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer²⁾ von 6 Jahren, also 4 Jahre ansetzen.

Ein anderer Anhaltspunkt kann der Preis sein. Warum sollte bspw. für einen Gabelstapler, der neu 50 000 G kostet, noch 30 000 G bezahlt werden, wenn dieser nicht noch etwa 5 Jahre einsetzbar wäre? Auch wenn natürlich ein guter oder schlechter Handel vorliegen kann, ist ein angemessener Preis erst einmal unterstellbar.

Natürlich kann der Stapler im genannten Beispiel auch schon 7 Jahre alt sein. Wenn er aber zum Beispiel immer nur zur Reserve herumstand und sonst so gut wie nicht genutzt wurde, können trotzdem immer noch 5 Jahre angesetzt werden. Hier gilt natürlich auch die Regelung, dass die Werte der AfA-Tabellen je nach Umwelt- und Einsatzbedingungen angepasst werden sollen. So muss bspw. ein Pkw, der jährlich nur 15 000 km fährt, auch über insgesamt 8 Jahre abgeschrieben werden, da hier von einer wirtschaftlichen Gesamtfahrleistung von mindestens 120 000 km ausgegangen werden muss³⁾. Dagegen wird bei einem Firmen-Pkw eines Vertriebsmitarbeiters bei einer jährlichen Fahrleistung von über 100 000 km von weit weniger als der Nutzung über sechs Jahre ausgegangen werden können.


¹⁾ BFH-Urteil vom vom 26.07.1991, VI R 82/89

²⁾ Der BFH geht von einer wirtschaftlichen Kilometerleistung von 120 000 km aus, so dass auch ⅓ der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer angesetzt werden kann.

³⁾ BFH-Beschluss vom 17.04.2001, VI B 306/00