In der Schweiz ist neben der linearen Abschreibung auch die geometrisch-degressive Abschreibung erlaubt. In Deutschland war sie bis 2008 erlaubt und ist daher noch für Anlagegüter zu finden, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Unternehmen angeschafft wurden. In Österreich kann diese Methode bilanzrechtlich angewandt werden, sie ist aber steuerrechtlich nicht zulässig.
Bei der geometrisch-degressiven Abschreibung wird der Buchwert einer Anlage um einen festen Prozentsatz vermindert, solange, wie die Anlage tatsächlich genutzt wird. Im deutschen Steuerrecht wurde der erlaubte Wert nahezu jährlich angepasst und galt für die Anlagen, die im jeweiligen Jahr erworben wurden. Damit wurde eine Aufzeichnung des jeweiligen Prozentsatzes bzw. Abschreibungssatzes für jedes einzelne Anlagegut notwendig. Dieser Abschreibungssatz kann bei 20 %, 30 %, in der Schweiz auch 50 % betragen und sollte sich möglichst nach dem tatsächlichen Wertverlust einer Anlage richten. Anlagen, die nach der geometrisch-degressiven Abschreibung abgeschrieben werden, erreichen theoretisch niemals den Wert Null. Praktisch würde irgendwann auf Null abgerundet, meist verlässt die Anlage aber weit vorher das Unternehmen. Der Abschreibungsbetrag ist jährlich nach folgender Formel zu ermitteln:
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Auch für diese Abschreibungsmethode nehmen wir als Beispiel eine Anlage mit einem Anschaffungswert von 150 G mit einer Nutzungsdauer von 5 Jahren. Wir schreiben jährlich einen Betrag von 30 % ab:
Anschaffungswert: 150,00 | ||
Jahr | Abschreibung | Buchwert |
---|---|---|
1 | 45,00 | 105,00 |
2 | 31,50 | 73,50 |
3 | 22,05 | 51,45 |
4 | 15,43 | 36,02 |
5 | 10,81 | 25,21 |
6 | 7,56 | 17,65 |
7 | 5,29 | 12,36 |
… | … | … |
In der Tabelle haben wir noch zwei Jahre nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer hinzugefügt, da mit dieser Methode die Abschreibung theoretisch unendlich fortgesetzt werden kann. Die Tabelle würde jedoch soweit fortgeführt werden, wie die jeweilige Anlage tatsächlich im Unternehmen eingesetzt wird. Mit dem Anlagenabgang würde der sich dann ergebende Restbuchwert ausgebucht.
Damit der Restbuchwert einer Anlage aber auch irgendwann einmal auf Null gehen kann, ist in einigen Ländern ein einmaliger Wechsel von der geometrisch-degressiven auf die gegenüber lineare Abschreibung erlaubt. Da die Unternehmer für die Steuerbilanz gern ein möglichst niedriges Ergebnis möchten, gibt es auch eine Berechnung des optimalen Zeitpunkts für den Wechsel von der geometrisch-degressiven auf die lineare Abschreibung. Dies ist genau in dem Jahr der Fall, in dem die lineare Abschreibung höher als die geometrisch-degressive Abschreibung ist. Dieser Zeitpunkt lässt sich folgendermaßen berechnnen:
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In unserem Beipsiel würde der Zeitpunkt folgendem Jahr liegen: 5 Jahre - 1 ÷ 0,3 + 1 = Jahr 3. Durch einen Wechsel der Abschreibungsmethode würde sich somit folgender Abschreibungsverlauf ergeben:
Anschaffungswert: 150,00 | ||
Jahr | Abschreibung | Buchwert |
---|---|---|
1 | 45,00 | 105,00 |
2 | 31,50 | 73,50 |
- Wechsel der Methode - | ||
3 | 24,50 | 49,00 |
4 | 24,50 | 24,50 |
5 | 24,50 | 0,00 |
Im dritten Jahr haben wir von der geometrisch-degressiven auf die lineare Abschreibung umgestellt. Der jährliche Abschreibungswert für die lineare Abschreibung ergibt sich aus dem Restbuchwert von 73,50 G im zweiten Jahr der Abschreibung geteilt durch drei verbleibende Jahre Restnutzungsdauer. Im Vergleich mit der vorhergehenden Tabelle, ist der Abschreibungswert ab dem dritten Jahr mit dem Wechsel der Abschreibungsmethode auch höher, als wenn wir bei der geometrisch-degressiven Abschreibung verblieben wären.