Der Begriff der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bezeichnet die Dauer, die ein Vermögensgegenstand durchschnittlich, unter den Arbeitsbedingungen eines Unternehmens, für seine Zweckbestimmung, also wirtschaftlich, einsetzbar ist. Dies ist der Zeitraum, über den ein Vermögensgegenstand abgeschrieben wird.
Die Arbeitsbedingungen können durch erhöhte Nutzung, bspw. wegen des Einsatzes in Schichtarbeit, durch Umwelteinflüsse, wie Kälte, Hitze, Säuren, Salz oder ähnliches, die Arbeitsweise der Mitarbeiter, bspw. grober Einsatz oder schonender Einsatz, oder andere Gegebenheiten bestimmt sein. Da diese innerhalb einer Branche oft vergleichbar sind, werden die typischen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in den offiziellen AfA-Tabellen branchenweise aufgelistet. Allerdings kann es natürlich auch innerhalb einer Branche erhebliche Unterschiede zwischen den Unternehmen geben. So ist in der Baubranche ein Bauunternehmen für den Innenausbau von Gebäuden von einem Unternehmen im Straßenbau und dieses von einem im Ausbau von Häfen tätigen zu unterscheiden.
Unter der wirtschaftlichen Einsatzfähigkeit wird die Möglichkeit verstanden, den Vermögensgegenstand im jeweiligen Unternehmen gewinnbringend einzusetzen. Davon ist die tatsächliche Gebrauchsfähigkeit zu unterscheiden, die erst nach dem Verschleiß oder dem technischen Ausfall des Gegenstands eintritt. Das kann bei Möbeln im Empfangsbereich bedeuten, dass diese ersetzt werden, wenn sie erste Abnutzungserscheinungen aufweisen und damit nicht mehr für die gewünschte Außenwirkung ausreichen, während der gleiche Gegenstand in einem Büro oder einem Pausenraum erst deutlich später ersetzt wird. Ein weiterer Aspekt sind technische Neuerungen. So kann ein Entwickler-PC schon in einem oder zwei Jahren abgeschrieben werden, da diese dann technisch überholt sind, während ein PC im Büro meist länger als die in den offiziellen AfA-Tabellen genannten drei Jahre eingesetzt werden können. Darüber hinaus können Betriebserlaubnisse, wie TÜV-Prüfungen, die wirtschaftliche Einsatzfähigkeit bestimmen. So kann im Bereich der Lebensmittel, Gesundheit oder in einem anderen Bereich mit erhöhten Sicherheitsanforderungen ein Gegenstand das Ende seiner wirtschaftlichen Einsatzfähigkeit erreichen, wenn er außerhalb dieser Bereiche immer noch wirtschaftlich einsetzbar wäre.
Zusätzlich können, vor allem bei gebrauchten Gegenständen, noch individuelle, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern ermittelt werden. So werden Gabelstapler im Allgemeinen mit einer betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren angesetzt. Dabei können einige Gabelstapler schon nach 6 Jahren, andere dagegen erst nach 10 Jahren ausfallen. Dies ist aber erst am Ende der Lebenszeit des jeweiligen Gabelstaplers feststellbar, weswegen alle neuen Gabelstapler mit dem Durchschnitt von 8 Jahren abgeschrieben werden. Wird jedoch zum Beispiel ein 9 Jahre alter, gebrauchter Gabelstapler für mehrere Tausend € erworben, kann dieser durchaus noch über weitere bspw. zwei Jahre abgeschrieben werden, da dieser offensichtlich länger als der Durchschnitt gehalten hat und über den Kauf für einen Dritten gezeigt wurde, dass die weitere Einsetzbarkeit nach besten Wissen und Gewissen geprüft wurde. Der Kauf zeigt, dass die Prüfung keine reine Behauptung ist, sondern dass das Unternehmen sogar bereit ist, für diese Feststellung ein wirtschaftliches Risiko in Höhe des Kaufpreises einzugehen.