Die Kunden eines Unternehmens können länderübergreifend verteilt sein. Für die Berechnung der Mehrwertsteuer ist dabei der Ort der Leistung bzw. Lieferung entscheidend. Dabei sind drei verschiedene Typen zu unterscheiden:
Grundsätzlich gilt bei gewerblichen Kunden, dass die Leistung bzw. Lieferung am Ort des Kunden erbracht wird. Wenn ein Kunde eines ausländischen Unternehmens ins Inland kommt, um bspw. eine Reparatur vorzunehmen oder Waren kauft, gilt die Lieferung bzw. Leistung im Inland erbracht. Werden aber Waren ins Ausland versandt oder Dienstleistungen über das Internet für ausländische Kunden erbracht, gilt das jeweilge Ausland als Liefer- bzw. Dienstleistungsort.
Werden Waren oder Dienstleistungen an einen Kunden innerhalb des Landes verkauft, fällt in den meisten Fällen Mehrwertsteuer an. Diese fällt sowohl an, wenn an Privatpersonen verkauft wird, als auch, wenn die Kunden Unternehmen und Gewerbetreibende sind. Privatkunden im Ausland, egal ob in der EU oder außerhalb, werden genauso behandelt, wie Privatkunden im Inland. Bei allen Privatkunden gilt die Lieferung oder Leistung als im Inland erbracht. Der Buchungssatz lautet in diesem Fall bei einem Verkaufspreis von 119 G inkl. MwSt. von 19 %:
per 1600 Kasse 119 G
an 4400 Umsatzerlöse 19 % 100 G
an 3806 Umsatzsteuer 19 % 19 G
Bei einem Verkauf auf Rechnung würde der Buchungssatz lauten:
per 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 119 G
an 4400 Umsatzerlöse 19 % 100 G
an 3806 Umsatzsteuer 19 % 19 G
Werden Waren aus Deutschland bzw. Österreich in ein anderes Land der EU geliefert, ist zu unterscheiden, ob der Kunde ein Unternehmen oder ein Privatkunde ist. Bei einem Privatkunden erfolgt der Verkauf wie an einen deutschen bzw. österreichischen Kunden. Es fällt die übliche Mehrwertsteuer an und bei der Verbuchung wird der Erlös auf ein Umsatz- und ein Umsatzsteuerkonto verteilt. Ist der Kunde ein Unternehmen und die Lieferung oder Leistung erfolgt am Ort der Kunden, sprechen wir von innergemeinschaftlicher Lieferung und der Kunde muss er seine Unternehmenseigenschaft nachweisen. Dies kann und sollte der Kunde über die Umsatzsteuer-Idendifikationsnummer erledigen. Ist dies geschehen, wird die Rechnung an den Kunden ohne Mehrwertsteuer ausgestellt. Oft wird dieser Vorgang dann aber über andere Konten verbucht, weil bspw. auch diese Umsatzerlöse an das Finanzamt getrennt von den übrigen Umsatzerlösen gemeldet werden müssen. Es gibt Buchhaltungs- und ERP-Systeme, wo diese Trennung über Steuerschlüssel erfolgt und das System die einzelnen Werte für die Steuermeldung getrennt ausgibt ohne dass die Umsatzerlöse auf getrennte Konten verbucht werden. In unserem Fall gehen wir aber einmal davon aus, dass ein separates Konto verwendet wird. Der Buchungssatz lautet dann bei einem Verkaufspreis von 100 G bei ein Unternehmen als Kunden:
per 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 100 G
an 4125 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG 100 G
Von einer Barzahlung gehen wir in diesem Fall erst einmal nicht aus, die Buchung wäre dann aber:
per 1600 Kasse 100 G
an 4125 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG 100 G
Verkäufe an Kunden im Ausland außerhalb EU sind grundsätzlich von der Steuer befreit, wenn der Kunde ein Unternehmen ist. Ist er ein Privatkunde, muss die Rechnung mit Mehrsteuer ausgestellt werden. Auch hier gilt, dass oftmals, aber nicht immer, die Buchung auf ein separates Konto erfolgt, weil auch diese Umsatzerlöse gegenüber dem Finanzamt getrennt gemeldet werden müssen. Der Buchungssatz lautet dann bei einer Rechnung über 100 G an ein Unternehmen als Kunden:
per 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 100 G
an 4120 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG 100 G