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Anzahlung

Unter einer Anzahlung versteht man die Zahlung des gesamten oder eines Teils des Kaufpreises für eine Lieferung von Waren. Damit wird von der üblichen Art und Weise der Erfüllung eines Kaufvertrages abgewichen, bei der Waren auf Ziel, d. h. gegen eine noch zu begleichende Rechnung geliefert werden. Der Grund für eine solche Vorgehens­weise kann ein hohes Risiko auf Seiten des Kunden sein, weil bspw. die Einschätzung von Rating­agenturen eine schlechte Kredit­würdigkeit zeigt, weil der Kunde in der Vergangen­heit immer wieder nur nach Mahnungen gezahlt hat, oder weil der Lieferant einen Groß­auftrag bekommt und dieser sich absichern möchte bzw. selbst gar nicht die finanziellen Möglichkeiten hat, die gesamte Produktion des Großauftrages selbst zu finanzieren.

Aus rechtlicher Sicht ergibt sich mit der Anzahlung eine Verpflichtung des Lieferanten gegenüber dem Kunden entweder die Ware zu liefern oder den angezahlten Betrag zu erstatten. Wie bei einem Darlehen ist daher die Anzahlung auch unter den Verbind­lichkeiten auszuweisen.

Unterschied zwischen Anzahlung und passiven Rechnungs­abgrenzungs­posten (PRAP)

Neben der Möglichkeit, für eine Warenlieferung im Voraus einen Teil oder den gesamten Preis zu bezahlen, kann dies auch für eine Dienstleistung erfolgen. Im Falle einer Leistung wird buchhalterisch jedoch keine Anzahlung, sondern ein passiver Rechnungs­abgrenzungs­posten (PRAP) gebildet. Eine Lieferung von Waren ist zwar auch als Leistung definiert, allerdings wird hier ein Gegenstand dem Kunden übereignet. Ob dieser nun dem Kunden angeliefert wird, der Kunde diesen abholt oder bspw. bei einem Grundstück der Gegenstand dort verbleibt, wo er gerade ist, ist dabei egal. Alles andere, wo kein Gegenstand übereignet wird, gilt als sonstige Leistung, sei es eine Arbeitsleistung, eine Vermietung, eine Berechtigung, etwas zu nutzen, oder etwas anderes,

Ein weiteres wichtiges Kriterium zu Abgrenzung einer Anzahlung zum passiven Rechnungs­abgrenzungs­posten ist der Zeitpunkt. Wird eine Leistung, d. h. eine Lieferung zu einem Zeitpunkt erbracht, wird eine Anzahlung verbucht. Das gilt auch, wenn die Warenlieferungen innerhalb eines Zeitraumes erfolgen. Jede Teillieferung wird dabei als zu einem von mehreren Zeitpunkten geliefert betrachtet. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Übereignung eines Gegenstandes immer nur zu einem bestimmten Augenblick erfolgen kann.

Bei Erbringung einer sonstigen Leistung, sei es eine Arbeitsleistung, eine Vermietung, Berechtigung ein System, Verkehrsmittel oder etwas anderes zu nutzen, oder etwas anderes, wird die Leistung in einem Zeitraum erbracht. Dann wird keine Anzahlung, sondern ein passiver Rechnungs­abgrenzungs­posten verbucht. Selbst, wenn eine Arbeitsleistung oder Nutzung eines Systems später nur wenige Minuten oder gar nur Bruchteile von Sekunden dauert, wird bei einer sonstigen Leistung immer von einer Leistungserbringung zu einem Zeitraum ausgegangen.

Sollte eine sonstige Leistung jedoch ganz klar zu einem Zeitpunkt erbracht werden, wie bspw. bei der Übereignung eines Rechtes, wird eine Anzahlung verbucht. Maßgeblich ist der Unterschied von Zeitpunkt und Zeitraum.

Folgen bei der Bildung einer Anzahlung

Eine Anzahlung wird wie ein Darlehen betrachtet. Sie gehört auch in die Kategorie des Fremdkapitals. Erst mit Erbringung der Leistung geht die Anzahlung in das Eigentum des Lieferanten über. Mit einer Anzahlung besteht darüber hinaus die Verpflichtung, die auf den Kaufpreis entfallende Mehrwertsteuer zu zahlen. Daher entsteht mit der Anzahlung auch eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt. Sollte bei Rückabwicklung des Kaufvertrages die Anzahlung dem Kunden erstattet werden, kann man sich auch die gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstatten lassen, welche natürlich auch dem Kunden gehört.

Steuerliche Folgen

Nachdem der Kunde seine Anzahlung getätigt hat, wird Mehrwertsteuer fällig.(§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG in Deutschland; § 19 Abs. 2 Nr. 1a UStG in Österreich bzw. Art. 40 Abs. 1 Nr. c MWSTG in der Schweiz) Die Mehrwertsteuer ist in der Höhe zu zahlen, wie sie der Anzahlung entspricht. Kostet ein Artikel zum Beispiel 300 G inklusive 48 G Mehrwertsteuer und der Kunde leistet eine Anzahlung bzw. Teilzahlung über ein Drittel des Betrages, so ist auch nur ein Drittel der Mehrwertsteuer, also 16 G, fällig.

Der Verkäufer ist verpflichtet dem Kunden eine Rechnung über die Anzahlung, Vorauszahlung bzw. Teilzahlung auszustellen. (in der Schweiz: auf Verlangen des Kunden) (§ 14 Abs. 5 UStG in Deutschland; § 11 Abs. 4 UStG in Österreich bzw. Art. 26 Abs. 1  MWSTG in der Schweiz) Auf der Rechnung muss auch erkennbar sein, dass die Lieferung später erfolgt, bspw. durch Sätze wie „Lieferung am …“, „Der Liefertermin wird noch vereinbart.“ bzw. Begriffe wie „Anzahlung“, „Teilzahlung“ oder ähnliches. Nach Erhalt der Rechnung darf der Kunde wiederum die darauf ausgewiesen Vorsteuer geltend manchen. (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland bzw. § 12 Abs. 1 UStG in Österreich) In der Schweiz kann der Abzug auch erfolgen, wenn man die Zahlung der Mehrwertsteuer auf andere Art und Weise nachweist. (Art. 28 Abs. 4  MWSTG in der Schweiz) Bei jeder weiteren Teilzahlung bzw. wenn am Ende nochmals eine Abrechung, Nachbelastung oder Gutschrift erfolgt, ist eine Abschlussrechnung zu stellen. (in der Schweiz: auf Verlangen des Kunden)