Bei einer Kaution wird Geld als Sicherheit, bspw. bei der Miete eines Fahrzeuges oder einer Wohnung, oder auch beim Export von Fahrzeugen, hinterlegt. Zur Kaution zählt auch das Flaschenpfand oder das Pfand auf Glühweinbecher auf dem Weihnachtsmarkt. Der Begriff Pfand ist in diesen Fällen irreführend.
Die geleistete Kaution gehört weiterhin dem Kautionsgeber, also demjenigen, der die Kaution bezahlt. In einigen Fällen wird später die Kaution bei der Begleichung der Rechnung verrechnet. Dadurch ähnelt die Kaution einer Anzahlung oder Vorauszahlung. Rechtlich und buchhalterisch besteht hierbei jedoch ein Unterschied. Die Kaution ist im Gegensatz zur Anzahlung oder Vorauszahlung oder auch zum Pfand nicht mit einer Forderung, bspw. zum Begleichen einer Rechnung, Rückzahlung eines Darlehens oder dem Erbringen einer Leistung, verbunden. Im Fall der Insolvenz eines Kautionsnehmers gehört diese auch nicht zur Insolvenzmasse. Deswegen ist teilweise gesetzlich oder vertraglich geregelt, dass Kautionen auf einem Sonderkonto, Kautionssparbuch oder ähnlichem separat verwahrt und verzinst werden müssen. Kann eine Leistung nicht erbracht werden, weil bspw. das vermietete Fahrzeug defekt oder die Mitwohnung nicht bewohnbar ist, ist eine Vorauszahlung der Miete nach dem Mietrecht zu erstatten. Eine Kaution ist aber in angemessener Frist bei Rückgabe der gemieteten Sache zu erstatten.
Buchhalterisch wird eine Kaution ebenfalls anders als eine Anzahlung oder Vorauszahlung behandelt. Eine Anzahlung oder Vorauszahlung entspricht einer Forderung auf die Erbringung einer Leistung. Die Kaution ist dagegen als Ausleihung zu behandeln. Anders schaut es beim Flaschenpfand aus, weil Flaschen nicht unbedingt dort zurückgegeben werden müssen, wo sie auch erworben wurden. Der Pfand auf Flaschen wird daher erst beim Verkäufer als Erlös und beim Kunden als Aufwand eingebucht und bei Rückgabe der Flaschen entsprechend wieder ausgebucht.