Kauft ein Unternehmen aus einem Land der Europäischen Union bei einem Unternehmen in einem anderen Land der EU Waren ein, spricht man von innergemeinschaftlichem Erwerb. (Eine Grafik der EU-Länder gibt es unter innergemeinschaftliche Lieferung.) In diesem Fall muss der Käufer seine Unternehmereigenschaft nachweisen, da der Lieferant sonst die Rechnung wie an Privatkunden mit MwSt. ausstellen muss. Eine Möglichkeit für diesen Nachweis ist die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Abk.: USt.-IdNr., UID). Eine USt.-IdNr./ UID zu haben, ist keine Plicht. Man kann auch dem Buchhalter vom liefernden Unternehmen im Ausland erklären, dass man seine Unternehmenseigenschaft anders nachweist und man nicht zur Angabe einer USt.-IdNr./ UID verpflichtet ist — oder man beantragt doch eine USt.-IdNr./ UID und gibt diese an. Auch Kleinunternehmer können eine USt.-IdNr./ UID beantragen, sie müssen allerdings die gesparte MwSt. an das inländische Finanzamt zum inländischen Steuersatz nachzahlen. Kauft ein deutscher Kleinunternehmer mit 19 % Umsatzsteuer in Deutschland bei einem ungarischen Lieferanten mit 27 % Mehrwertsteuersatz in Ungarn, kann das aber durchaus vorteilhaft sein, da er nur die deutsche Umsatzsteuer nachzahlen muss.
Wenn der Lieferant die USt.-IdNr./ UID des Kunden hat und seine Rechnung ohne MwSt. ausgestellt hat, muss der Kunde die gesparte MwSt. an das eigene Finanzamt nachzahlen, kann aber gleichzeitig diesen Betrag als Vorsteuer wieder abziehen, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmeregelungen. Die Angabe beider Positionen ist in der Steuererklärung Pflicht. Man findet die entsprechenden Felder zum Eintragen auf den deutschen und österreichischen Formularen der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Erklärung, die man ohnehin abgeben muss. Dazu ein Beispiel der österreichischen Kerzen GmbH, die Bienenwachs bei der tschechischen Včelař s.r.o. einkauft.
Die Včelař s.r.o. stellt eine Rechnung zum Netto-Wert aus. Sie benötigt dazu, bspw. mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, einen Nachweis der Unternehmerschaft der Kerzen GmbH. Die Kerzen GmbH deklariert diesen Aufwand gegenüber dem österreichischen Finanzamt als innergemeinschaftlichen Erwerb, führt nachträglich 20 % österreichische Mehrwertsteuer an das österreichische Finanzamt ab und darf diesen Betrag auch gleich wieder gegenüber dem österreichischen Finanzamt geltend machen. Für den Fall, dass die Kerzen GmbH jedoch keine Ust.-IdNr./ UID gegenüber der Včelař s.r.o. angibt und auch sonst die Unternehmereigenschaft nicht nachzuweisen vermag, muss die Včelař s.r.o. eine Rechnung über den Brutto-Betrag inklusive tschechischer Mehrwertsteuer ausstellen. Zusätzlich muss die Kerzen GmbH aber den Einkauf des Wachses gegenüber dem österreichischen Finanzamt versteuern, kann diesen Betrag aber wieder als Vorsteuer abziehen. Ist dann das Wachs zu Kerzen verarbeitet, unterliegen diese wiederum in voller Höhe der österreichischen Umsatzsteuer, so dass auf das Wachs letztendlich doppelt Mehrwertsteuer, einmal tschechische und einmal österreichische über die Kerzen, gezahlt wird. Für den Kunden ist es also dringend zu empfehlen, sich rechtzeitig eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu holen und diese beim Import aus dem EU-Ausland immer anzugeben, vor allem dann, wenn man dem tschechischen Lieferanten nicht erklären möchte, dass auch ein anderer Nachweis der Unternehmerschaft möglich ist.