Die Erträge eines Unternehmens, die aus der normalen Geschäftstätigkeit mit dessen Kunden entstehen, werden als Umsatzerlös oder einfach nur kurz als Umsatz bezeichnet. Nicht dazu gehören Erträge, die aus außergewöhnlichen Tätigkeiten, wie beispielsweise der Verkauf einer Pflanzmaschine bei einem Blumenzüchter, oder nur innerhalb des Unternehmens, wie zum Beispiel durch die Wertsteigerung des Lagerbestandes bzw. der Bestandsveränderung bei der Produktion von fertigen Waren aus Rohstoffen, entstehen.
Aus der umgekehrten Maßgeblichkeit ergibt sich die Umsatzrealisierung aus dem Umsatzsteuerrecht (§ 13 UStG ; § 19 UStG , Art. 40 MWSTG ). In der allgemein üblichen Sollbesteuerung entsteht die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer in Deutschland und Österreich mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung bzw. mit der Zahlung, wenn diese bspw. bei einer Anzahlung vor der Lieferung oder Leistung liegt. In der Schweiz entsteht die Zahlungspflicht der Mehrwertsteuer bei der Sollbesteuerung mit der Rechnungsstellung oder bei Zahlung, wenn diese vor der Rechnungsstellung liegt. Beim Steuersatz ist aber auch hier der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung maßgebend.
Daraus ergibt sich, dass der Umsatz in Deutschland und Österreich mit Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung zu zeigen ist. Zugehörig wird auch die jeweilige Forderung oder Auflösung der Kundenanzahlung gebucht.
Der Apfelbauer Bembel mietet einen Lagerraum in einem Felsenkeller, um dort einen Teil seiner geernteten Äpfel einlagern zu können. Die Apfelernte wird im Oktober stattfinden. Da er jedoch noch einige Apfelhorden aufstellen muss, mietet er den Felsenkeller schon ab August. Die Mietdauer beträgt 12 Monate und es werden 100 G netto pro Monat fällig. Zusätzlich sind noch 20 % Mehrwertsteuer zu zahlen. Im November ist ein Abschlag von 600 G netto zu zahlen, der Restbetrag wird im darauffolgenden April gezahlt. Der Vermieter stellt die Rechnung im Februar.
Daraus ergibt sich folgende Realisierung der Umsatzerlöse und Verpflichtung, die Mehrwertsteuer zu zahlen:
Monat | Leistung | Zahlung (brutto) | Umsatz pro Monat | Gesamt- umsatz | MwSt.- Zahlung |
---|---|---|---|---|---|
Aug. | 1/12 | 0 G | 100 G | 100 G | 20 G |
Sep. | 2/12 | 0 G | 100 G | 200 G | 20 G |
Okt. | 3/12 | 0 G | 100 G | 300 G | 20 G |
Nov. | 4/12 | 720 G | 100 G | 400 G | 60 G |
Dez. | 5/12 | 0 G | 100 G | 500 G | 0 G |
Jan. | 6/12 | 0 G | 100 G | 600 G | 0 G |
Feb. | 7/12 | 0 G | 100 G | 700 G | 20 G |
März | 8/12 | 0 G | 100 G | 800 G | 20 G |
Apr. | 9/12 | 720 G | 100 G | 900 G | 80 G |
Mai | 10/12 | 0 G | 100 G | 1 000 G | 0 G |
Juni | 11/12 | 0 G | 100 G | 1 100 G | 0 G |
Juli | 12/12 | 0 G | 100 G | 1 200 G | 0 G |
Gesamt | 0 G | 1 200 G | 1 200 G | 240 G |
In der Tabelle sieht man die monatliche Umsatzrealisierung von 100 G basierend auf der monatlichen Leistung. Im November werden 600 G netto bzw. 720 G brutto gezahlt. Diese bestehen aus 400 G für erbrachte Leistungen und 200 G „Anzahlung“ für die Monate Dezember und Januar. Daher ist erst ab Februar wieder Mehrwertsteuer zu zahlen. Im April erfolgt die zweite Zahlung. Diese besteht wiederum aus einer Zahlung für erbrachte Leistungen bis April von 300 G und einer „Anzahlung“ für die übrigen Monate. Daher sind im April 20 G + 3 × 20 G = 80 G Mehrwertsteuer fällig. Die Umsatzrealisierung erfolgt jedoch ausschließlich nach Leistungserbringung.