Unter Vermögensgegenständen versteht man Sachen und Rechte, die einen nutzbaren Vermögenswert für ein Unternehmen haben. Dies können Gegenstände, Grund und Boden, aber auch Software, Patente, Markennamen oder auch Rechte, wie aus offenen Rechnungen gegenüber Kunden sein. Selbst recht wenig konkrete Dinge, wie der Kundenstamm, Geschäftsgeheimnisse oder generell der Geschäfts- und Firmenwert gehören unter bestimmten Bedingungen dazu.¹⁾
Im Gesetz wird der Begriff genannt, in Deutschland und Österreich aber nicht definiert (z. B. § 246 Abs. 1 HGB , § 201 Abs. 2 UGB ). In Deutschland wurde der Begriff jedoch durch die Rechtsprechung konkretisiert. An dessen Definition kann man sich in Österreich anlehnen. Dabei wurden drei Hauptprinzipien herausgearbeitet:
Das Vermögenswertprinzip stellt auf den wirtschaftlichen Nutzen einer Sache oder eines Rechts ab. Habe ich beispielsweise einen Bodenschatz, der aber nicht wirtschaftlich abgebaut werden kann²⁾ oder eine uneinbringliche Forderung, dann haben diese Sachen und Rechte keinen Vermögenswert. Darüber hinaus existieren Unterprinzipien, um das Vermögenswertprinzip weiter zu präzisieren:
Unter diesem Prinzip verteht man, dass ein wirtschaftlicher Vorteil als Einzelnes erfasst und bewertet werden kann, dass er isolierbar ist.⁵⁾ Es darf nicht so allgemein sein, dass er nur „als Steigerung des Good Will des ganzen Unternehmens in Erscheinung tritt.“⁶⁾ Bei Sachen und Rechten ist dies grundsätzlich zu vermuten. Gegenstände oder Rechte, wie Patente oder Ansprüche auf Zahlungen aus Darlehen und offenen Rechnungen, und die damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile sind leicht isolierbar. Bei Firmenwissen, guter Lage oder einem Kundenstamm ist die Isolierbarkeit nur schwer möglich. Auch hier gibt es Unterprinzipien, um die Greifbarkeit besser beurteilen zu können:
Mit diesem Prinzip ist zu prüfen, inwieweit ein Nutzungsvorteil der Höhe nach eigenständig bewertbar ist. So ist zwar eine selbst aufgebaute Datenbank voller Daten oder auch ein Markenname eigenständig veräußerbar, jedoch ist deren Wert meist erst nach einer isolierten Veräußerung tatsächlich feststellbar, da diese Dinge sehr individuell sind. Werden sie aber bspw. im Rahmen eines Unternehmensverkaufs veräußert, ist deren Wert Bestandteil des Geschäfts- und Firmenwerts, ohne dass dessen Höhe genau beziffert werden kann.
Beim Prinzip der selbständigen Bewertbarkeit gilt auch wieder der Grundsatz, dass nicht der Gegenstand an sich, sondern dessen Nutzen abgebildet werden soll.⁴⁾ Daher reichen die Anschaffungs- und Herstellungskosten zur Bewertung allein nicht aus. Erst, wenn vom Markt eine Preisbestätigung erfolgt ist, wie bei Fertigwaren auf Lager, kann eine selbständige Bewertung erfolgen.¹⁰⁾ Hier reicht allerdings ein beobachtbarer Marktpreis aus. Die eigenen, produzierten Waren müssen noch nicht verkauft worden sein. Anzusetzen ist dann immer der niedrigere Wert von Herstellungskosten und Verkaufspreis. Eine selbst aufgebaute Datenbank wäre somit dann als Vorrat aktivierbar, wenn bspw. regelmäßig im Auftrag von Kunden solche Datenbanken zusammengestellt und verkauft werden. Wie auch schon bei der Greifbarkeit reicht bei der selbständigen Bewertbarkeit die Veräußerbarkeit mit dem gesamten Unternehmen aus. So sind zum Beispiel Fernverkehrskonzessionen unternehmensgebunden und nicht veräußerbar. Im Rahmen eines Unternehmensverkaufs würde ein Käufer aber dieser Konzession einen Wert beimessen und diesen im Kaufpreis berücksichtigen. Über die vielfach ausgegebenen und damit von Dritten erworbenen, gleichen Konzessionen ist auch ein Marktpreis feststellbar. Dadurch ist hier eine selbständige Bewertbarkeit gegeben.¹¹⁾
In der Schweiz lehnt man sich an eine internationale Definition an. Danach muss man
⇑ ¹⁾ BFH-Urteil vom 02.09.1988, III R 53/84,
RFH-Urteil vom 17.01.1908, VII 197/07
⇑ ²⁾ BFH-Urteil vom 13.09.1988, VIII R 236/81
⇑ ³⁾ BFH-Urteil vom 09.07.1986, I R 218/82
⇑ ⁴⁾ RFH-Urteil vom 21.09.1927, VI A 383/27
⇑ ⁵⁾ BFH-Urteil vom 28.01.1954, IV 255/53 U
⇑ ⁶⁾ RFH-Urteil vom 21.10.1931, VI A 2002/29
⇑ ⁷⁾ BFH-Urteil vom 26.02.1980, VIII R 80/77
⇑ ⁸⁾ RFH-Urteil vom 26.09.1939, I 422/38
⇑ ⁹⁾ BFH-Urteil vom 02.03.1970, GrS 1/69
⇑ ¹⁰⁾ BFH-Urteil vom 09.10.1962, I 167/62 U,
BFH-Urteil vom 14.02.1978, VIII R 158/73
⇑ ¹¹⁾ BFH-Urteil vom 10.08.1989, X R 176-177/87,
BFH-Urteil vom 23.11.1988, II R 209/82