Zahlt ein Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist seine Rechnung, wird oftmals seitens der Lieferanten Skonti gewährt. Diese werden bei der Zahlung abgezogen und mindern so den Rechnungsbetrag. Rechtlich ist dies ein Rabatt, der den Einkaufswert der bezogenen Waren und Dienstleistungen senkt. Aus diesem Grund sinkt beim Lieferanten auch der Umsatzsteuerbetrag und damit beim Kunden der Vorsteuerbetrag.
Bei der Verbuchung eines gezogenen Skontos im Bruttoverfahren wird die Erfassung der Vorsteuerkorrektur von der Zahlungsbuchung getrennt. Dabei wird im ersten Schritt der Skontobetrag vom Bruttowert der Rechnung abgezogen, also einschließlich Umsatzsteuer. Anschließend wird der Umsatzsteueranteil im Skonto korrigiert.
In unserem Beispiel kauft ein Bootsbauer Faltblätter für eine Werbekampagne bei einer Werbeagentur im Wert von 1 000 G. Hinzu kommen 20 % MwSt., wodurch sich ein Rechnungsbetrag von 1 200 G ergibt. Der Bootsbauer bezahlt die Rechnung innerhalb von fünf Tagen und darf dafür 2 % Skonto ziehen. Der Skontobetrag wird bei diesem Verfahren vom Bruttowert berechnet, also 1 200 G × 2 % = 24 G. Der Buchungssatz für den ersten Schritt lautet damit:
per 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1 200 G
an 1800 Bank 1 176 G
an 5736 Erhaltene Skonti 24 G
Im zweiten Schritt muss die zuviel erfasste Vorsteuer korrigiert werden. Dazu wird der zu hohe Skontobetrag über das Vorsteuerkonto angepasst. Der zu korrigierende Betrag ist der Umsatzsteueranteil von 20 % im Skontobruttobetrag. Der Skontonettobetrag berechnet sich: 24 G ÷ 1,20 = 20 G. 20 % MwSt. von 20 G Skontonettobetrag sind 4 G Umsatzsteueranteil. Der zweite Buchungssatz lautet somit:
per 5736 Erhaltene Skonti 4 G
an 1406 Abziehbare Vorsteuer 4 G
Die Konten für Skonti sind der Kategorie Materialaufwand zugeordnet. Dies gilt auch für Skonti auf Aufwendungen im sonstigen betrieblichen Aufwand und für Investitionen.