In den nachfolgenden Beispielen werden die Unterschiede zwischen den Begriffen „Ertrag“, „Erlös“ bzw. „Leistung“, „Einnahme“ und „Einzahlung“ nochmals dargestellt. Wir werden dabei auch Beispiele zeigen, die beispielsweise eine Einzahlung aber keinen Erlös darstellen. Dies widerspricht scheinbar der Erläuterung, dass die Einzahlung ein Bestandteil des Erlöses ist. Zur Einzahlung beispielsweise zum Ausgleich einer offenen Rechnung gehört aber auch ein Verkauf von Waren, durch den diese Rechnung erstellt wurde und der den zugehörigen Erlös darstellt. Die Produktion der verkauften Waren gehört ebenfalls dazu, wodurch wiederum ein Teil des Ertrags entsteht.
Es wird einzelne Beispiele geben, die dem dargestellten Zusammenhang zwischen Ertrag, Erlös, Einnahme und Aufwand tatsächlich widersprechen. Beispielsweise wird die Zahlung eines Schadenersatzes eine Einzahlung, aber keinen Erlös darstellen. Dem Bargeld, das eingenommen wird, wird man später aber nicht ansehen, ob es aus einer unternehmerischen Tätigkeit stammt oder nicht, sondern es wird in der normalen unternehmerischen Tätigkeit mit verwendet werden. Bei solchen Ausnahmefällen passt die reine Lehre nicht oder nur bedingt. Sollte man diesen wenigen Fällen begegnen, kann man notfalls die Unterschiede erläutern. In der großen Masse der Fälle stimmt die reine Lehre aber, jeder weiß sofort, was mit den Begriffen gemeint ist, ohne dass sie erläutert werden müssen und darüber hinaus trägt die reine Lehre, welche auf die verschiedenen kleinen Ausnahmen verzichtet, zu einem besseren Verständnis der komplexen Realität bei. Die reine Lehre stimmt in den allermeisten Fällen also schon.
Ein Bäcker hatte Aktien gekauft und verkauft sie nun mit Gewinn.
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Begründung: Aktienhandel ist keine betriebliche Tätigkeit einer Bäckerei. Das eingenommene Geld fließt aber in das Geldvermögen des Unternehmens und kann in der normalen betrieblichen Tätigkeit verwendet werden.
Ein Bäcker verkauft seine alte, schon abgeschriebene Knetmaschine auf Rechnung.
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Begründung: Eine Knetmaschine wird für die Produktion genutzt, gehört also zum betrieblichen Vermögen. Der Verkauf von Knetmaschinen ist aber kein typisches Geschäft eines Bäckers.
Verkauf von Waren auf Ratenzahlung mit einer Tilgungszeit von über einen Jahr.
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Begründung: Der Erlös ist erzielt, denn im Zweifel kann man das Geld nun einklagen. Dass der Kunde eventuell nicht zahlen kann, ist erst einmal ohne Bedeutung. Sollte dieser Fall aber eintreten, sind andere Buchungen notwendig. Aber auch wenn der Erlös nun zwar da ist, ist er aber mindestens bis zum nächsten Jahresabschluss noch nicht eingenommen, da man länger als ein Jahr auf die Bezahlung wartet.
Die erste Rate wird fällig.
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Begründung: Der Erlös ist nun auch eingenommen, da das Geld in Kürze eintreffen muss. Der Ertrag und der Erlös selbst entstanden aber schon mit dem Verkauf.
Die erste Rate wird bezahlt.
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Begründung: In Höhe der Rate ist die Einzahlung erfolgt. Die Einnahme entstand schon mit Fälligkeit der Rate.
Verkauf von Waren auf Rechnung
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Begründung: Die Einnahme ist erfolgt, da das Geld nun in weniger als einem Jahr, und wir nehmen an: Vor dem Jahresabschluss, eintreffen muss sowie im Zweifel einklagbar ist.
Die Rechnung wird per Scheck bezahlt.
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Begründung: Der Scheck zählt als Zahlungsmitteläquivalent und damit zu den liquiden Mitteln. Grundsätzlich kann der Unternehmer zur nächsten Bank gehen und das Geld geben lassen. Er könnte damit auch eine Rechnung bezahlen, denn das Geld bekommt der, der den Scheck zu Bank bringt.
Der Firmeninhaber überweist Geld aus seinem privaten Vermögen auf das Firmenkonto.
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Begründung: Dies ist kein Ertrag, sondern eine Kapitalerhöhung. Das Unternehmen hat das Geld nicht „erwirtschaftet“. Es ist aber sowohl eine Einnahme als auch ein Einzahlung.