Bei einem anhängigen Gerichtsverfahren ist eine Rückstellung für die Aufwendungen aus dem Gerichtsprozess zu bilden, es sei denn, über ein Gutachten oder ähnliches kann gezeigt werden, dass die Wahrscheinlichkeit für das Verlieren des Gerichtsverfahrens gering ist. Anzusetzen sind dabei die Kosten für Anwälte, Gerichtsgebühren und eventuelle Aufwendungen für Leistungen, wie Schadenersatzzahlungen, Aufwendungen für Reparaturen etc., je nachdem, worauf geklagt wird. Abzuziehen sind die Leistungen, die aus einer Versicherung erhalten werden können.
Hier sind die voraussichtlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, die entstehen, wenn der Prozess verloren wird. Dabei ist allerdings nur der Aufwand für die Instanz zu berücksichtigen, bei der das Verfahren gerade anhängig ist. Der Aufwand für nachfolgende Instanzen darf erst berücksichtigt werden, wenn dort die Klage eingereicht wurde. Auch vor Beginn des Verfahrens bei der ersten Instanz darf eine Prozessrückstellung erst dann gebildet werden, wenn die Klageeinreichung nur noch ein formeller Schritt ist. Dies wäre aber entsprechend eindeutig nachzuweisen, so dass in den meisten Fällen die Klageeinreichung den Zeitpunkt zur Rückstellungsbildung darstellen sollte.
Zur Ermittlung der Höhe für Aufwendungen für Anwälte und Gerichte kann man sich historischer Daten aus dem eigenen Unternehmen, Informationen von Anwälten oder Prozesskostenrechner im Internet bedienen. Als Beispiele haben wir hier Links zu einem Prozesskostenrechner für Deutschland, einem für Österreich und einem für die Schweiz angegeben.
Je nachdem, worum es in dem Verfahren geht, sind auch die eventuellen Leistungen zurückzustellen. Das können gegenüber dem Beklagten bspw. Schadensersatzforderungen, Aufwendungen für die Beseitigung von Schadstoffen, Aufwendungen für die Errichtung von Schallschutzwänden oder vieles anderes mehr sein. In seltenen Fällen kann dies aber auch den Kläger betreffen, bspw. bei einer Klage gegen die Gemeinde, sich nicht am Bau einer Umgehungsstraße beteiligen zu müssen oder einer Klage gegen das Finanzamt für den Anteil der zu hoch angesetzten Steuerlast.
An einem sonnigen Frühjahrstag tollten eine Kuh und ein Bulle von Bauer Bernd aus hormonellen Gründen über eine Straße. Dabei kam ein Wagen und dessen Fahrer zu Schaden. Nachdem Bauer Bernd der Auffassung ist, dass er ausreichende Vorkehrungen gegen ein Ausbrechen der Rinder unternommen habe und daher nicht zahlen müsse, erklärt der Fahrer am 10.11., dass er Klage einreichen werde. Am 16.01. erhält der Bauer ein Schreiben, dass am 20.12. Klage eingereicht wurde. Der Streitwert beträgt 80 G, davon 30 G Schadenersatz für den Wagen und 50 G für medizinische Aufwendungen und Verdienstausfall des Fahrers. Für Personenschäden ist der Bauer versichert, mit einem Eigenanteil von 20 G.
Die Begründung für die Rückstellung entsteht am 20.12. Die Androhung der Klage reicht nicht aus. Das Schreiben vom 16.01. ist lediglich ein werterhellendes Ereignis.
Der Rückstellungsbetrag beträgt:
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Bei einer Rückstellungsdauer von wahrscheinlich weniger als einem Jahr lautet der Buchungssatz:
per 6825 Rechts- und Beratungskosten 10 G
per 7552 Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle 60 G
an 3070 sonstige Rückstellungen 70 G