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Der Eigenbeleg

In der Buchführung sind alle Buchungen mit einem Beleg nachzuweisen. Es kann aber Geschäftsvorfälle geben, in denen eine Buchung notwendig wird, jedoch kein Beleg dazu existiert. In diesen Fällen ist dann ein Eigenbeleg auszustellen. Dies ist ein Beleg, den der Unternehmer oder eine dazu berechtigte Person im Unter­nehmen, das kann bspw. ein Buchhalter sein, für den jeweiligen Vorgang ausstellt. Die Notwendigkeit zur Ausstellung eines Eigenbelegs ergibt sich aus § 97 AO in Deutschland, § 138 Abs. 2 BAO in Österreich bzw. Art. 957a Abs. 2 OR in der Schweiz, da danach jede Buchung zu belegen ist.

Steuerliche Wirkung

eine Parkuhr

Erst durch den Eigenbeleg dürfen Aufwände auch steuerlich angesetzt werden. Anderenfalls gelten sie als nicht entstanden und das Ergebnis sowie die darauf entfallenden Steuer erhöht sich. Jedoch dürfen Aufwände, die über einen Eigenbeleg dokumentiert sind, nicht beim Vorsteuerabzug berücksichtigt werden. Die enthaltene Mehrwertsteuer trägt man also selbst. Das gilt auch in der Schweiz, in der der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt.

Anforderungen an einen Eigenbeleg

Grundsätzlich kann man sich bei den Anforderungen an einen Eigenbeleg an den Anforderungen an eine Rechnung orientieren. Erforderliche Angaben sind folgende:

  • Verkäufer bzw. Geschäftspartner mit dessen Anschrift, sofern möglich und relevant
  • Datum der Leistung oder des Kaufs
  • Menge und Art der Leistung, wenn möglich mit Stückpreis
  • Gesamtpreis bzw. Gesamtwert
  • Grund für die Ausstellung des Eigenbeleges, zum Beispiel „Automat ohne Bonausgabe“
  • Datum der Ausstellung des Eigenbeleges und Unterschrift

Beispiele für beleglose Geschäftsvorfälle

Stroopwafel-Bäcker auf dem Albert-Cuyp-Markt in Amsterdam
Den Stroopwafel-Bäcker braucht man nicht nach einer Quittung zu fragen. Schon gar nicht, wenn sich eine Schlange bildet.

Die Geschäftsvorfälle ohne Beleg werden heutzutage immer seltener und sollten die Ausnahme bleiben. Oft geben aber Automaten keinen Bon aus. Alte Parkuhren stellen zwar auch keinen Bon oder Quittung aus, jedoch finden sich immer häufiger Automaten mit Parkscheinen, die als Beleg dienen können. Kauft man aber beispiels­weise auf Firmen­kosten bei einem Stand auf einem Wochen- oder Weih­nachts­markt Essen oder Getränke, oder es werden bspw. bei einem Brezelmädel oder -bub, die mit ihren Brezelkörben bei Volksfesten und in Apfel­weinschenken vorbeikommen, Brezeln gekauft, kann man in der Regel keine Quittung oder Bon erhalten. Aber auch wenn beispielsweise Rückstellungen gebildet werden oder bei Einlagen aus dem Portemonnaie des Eigentümers in die Kasse kann es schwierig sein, Belege zu finden, die nicht selbst erstellt sind. Natürlich können aber auch Rechnungen oder Quittungen verloren gehen, wodurch auch dann Eigenbelege erstellt werden dürfen.