Dieses aus schlüssiges Handeln genannte Verhalten beschreibt eine stillschweigende Willenserklärung. Willenserklärungen sind die Voraussetzung zur Entstehung von Verträgen. Diese können mündlich, schriftlich aber auch durch bloßes Handeln abgegeben werden. Das Nicken und Kopfschütteln ist hier die einfachste Form, aber bspw. auch das Warten an einem Zebrastreifen bzw. Fußgängerstreifen signalisiert, dass jemand die Straße überqueren möchte und die Autofahrer deshalb anzuhalten haben. Dies funktioniert auch beim Abschluss von Rechtsgeschäften. So zeigt das Einsteigen in eine Bahn, dass man mit dieser fahren möchte und man muss daher ein Ticket lösen oder gelöst haben. Der Geldeinwurf in einen Automaten bzw. der Knopfdruck für die jeweilige Ware zählt dabei genauso zu den konkludenten Handlungen, wie das Legen von Ware im Supermarkt auf das Band oder das Heben der Hand bei einer Versteigerung. Das Versenden von Ware auf eine Bestellung hin, ohne eine Antwort an den Käufer zu senden, ist dabei der häufigste Fall der in der Wirtschaft anzutreffen ist. Gerade bei langfristigen Handelsbeziehungen wird oftmals keine bestätigende Antwort auf eine Bestellung gesendet.
Der Grund für das Konstrukt des schlüssigen Handelns sind die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, vor allem dann, wenn etwas nicht so läuft, wie geplant. So hat derjenige, der ohne ein Ticket zu lösen mit dem Bus fährt, eine Strafe zu bezahlen, weil er aus dem bestehenden Kaufvertrag zur Zahlung verpflichtet ist und diese versucht zu vermeiden. Legt man Ware aufs Band, ist man zum Kauf verpflichtet, gerade, wenn es sich um Tiefkühlwaren oder extra für den Kunden abgepackte Ware handelt. Es ergeben sich aus dem bestehenden Kaufvertrag aber auch das Recht auf Reklamation und Kaufpreiserstattung bei fehlender Lieferung oder Leistung. Im Arbeitsrecht gilt bspw. auch das Weiterbeschäftigen von Mitarbeitern, deren befristeter Arbeitsvertrag bereits ausgelaufen ist, als konkludentes Handeln und es ergibt sich automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht direkt wieder fortschickt. Darüber hinaus ist auch der Eigentumsübergang an der Ware eine Folge eines entstandenen Kaufvertrags und damit das Recht, diesen zu verbrauchen oder weiterzuverkaufen. Das gilt auch, wenn die Ware noch gar nicht bezahlt ist.
Das Entstehen eines Vertrags wiederum hat Folgen für die Buchführung. Da sich aus einer Bestellung und einer Warenlieferung, und damit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, einen Kaufvertrag ergibt, kann eine Rechnung dagegen abgeglichen werden. Bei Vorauszahlungen sind Umsatzerlöse und Forderungen bzw. Verbindlichkeiten zu buchen. Warenlieferungen sind dagegen die Grundlage für Rückstellungen für ausstehende Rechnungen. All dies setzt aber voraus, dass vorher ein gültiger Kaufvertrag entstanden ist.