Gesetzliche Regeln können zueinander im Widerspruch stehen. Dies kann gewollt sein, wenn bspw. zu einer grundsätzlichen Regelung eine Ausnahme folgt. Dies kann aber auch aus einem Versehen heraus geschehen, da durch die Vielzahl der Gesetzte auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene es nur bedingt möglich ist, mit vertretbaren Aufwand Konflikte von neuen zu sämtlichen bestehenden Gesetzten zu prüfen. Diese Konflikte sind durch verschiedene Regeln eigenständig lösbar, ohne dass es einer richterlichen oder parlamentarischen Entscheidung bedarf.
Der Grundsatz Lex Specialis besagt, das spezielles Recht vor allgemeinem Recht gilt: Ausnahmen gelten vor grundsätzlichen Regeln. Im Lateinischen wird dies als lex specialis derogat legi generali wiedergegeben. Ein Beispiel ist in Deutschland und Österreich die Festlegung des Umsatzsteuersatzes als Grundsatz (§ 12 Abs. 1 UStG , § 10 Abs. 1 UStG ) und die Festlegung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes als Ausnahme (§ 12 Abs. 2 UStG , § 10 Abs. 2 UStG ). In der Schweiz gilt ähnliches bei der Festlegung der Rahmens innerhalb derer sich die Mehrwertsteuersätze bewegen sollen in Art. 130 Bundesverfassung und die Konkretisierung bzw. die Ausnahme in Art. 25 MWSTG (inkl. AHV, IV und NEAT).
Mit dem Grundsatz Lex Posterior wird festgelegt, dass neueres Recht vor altem Recht gilt. Die lateinische Variante lautet lex posterior derogat legi priori. Dieser Grundsatz ist in Deutschland in Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG festgelegt. In Österreich und der Schweiz ist dieser Grundsatz nicht kodifiziert, wird aber in der Rechtspraxis über explizite Regelung im jeweiligen neuen Gesetzt in der Form „Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die bisherige Regelung außer Kraft" oder über die herrschende Meinung vertreten und angewendet.
Mit Hilfe des Grundsatzes Lex Superior wird höheres Recht über niederes Recht gestellt. Im Lateinischen lautet der Grundsatz: Lex superior derogat legi inferiori. So gilt in Deutschland Bundesrecht vor Landesrecht. Geregelt wird dies in Art. 31 GG . In Österreich finden wir diesen Grundsatz bspw. in der Regelung, dass die Verfassung über den Gesetzen steht und die Gesetze über den Verordnungen (siehe Art. 139 B-VG und Art. 140 B-VG ). In der Schweiz gilt zum Beispiel Bundesrecht vor kantonalem Recht. Dies ist in Art. 49 Bundesverfassung festgelegt.