Unter einer Entnahme versteht man die Zuwendung von Vermögenswerten an den oder die Eigentümer bei einer Personengesellschaft. Das Pendant bei einer Kapitalgesellschaft ist die Gewinnausschüttung. Zu den Entnahmen zählen neben der Auszahlung von Geld auch die Übertragung von Gegenständen, die Nutzung von Leistungen oder Betriebsmitteln ohne dass der Eigentümer den Gegenwert bezahlt bzw. bei der Bezahlung von weniger als den marktüblichen Preisen bzw. mindestens weniger als die Herstellungskosten. Zur Entnahme zählt auch die Zahlung einer Vergütung für Arbeitsleistungen, wie bspw. das Gehalt für den Geschäftsführer, wenn dieser gleichzeitig auch der Inhaber des Unternehmens ist. Da niemand sein eigener Angestellter sein kann, kann auch der Eigentümer an sich selbst kein Gehalt zahlen. Im Gegenzug zählt aber der Gewinn des Unternehmens als Einkommen des Eigentümers.
Eine Entnahme zählt sowohl handels- als auch steuerrechtlich als Einkommen des Eigentümers, gegebenenfalls mit einer gleichzeitigen Einzahlung in das Unternehmen zum Erwerb von Gegenständen oder Leistungen. Als Folge ist das Eigenkapital zu senken und vor allem einkommens- und umsatzsteuerlich zu behandeln.
Bei möglichen Entnahmen ist genau zu prüfen, ob es sich dann um eine tatsächliche Entnahme handelt, da diese nicht einfach zu erkennen ist. Beispielhaft können folgende Entnahmen auftreten:
Die Entnahmen können natürlich nicht nur durch den Eigentümer selbst, sondern auch durch Verwandte, Bekannte und Freunde des Eigentümers erfolgen. Eine Entnahme lässt sich regelmäßig dadurch vermeiden, dass der Eigentümer für die Waren oder Leistungen einen marktüblichen Preis, mindestens jedoch die Herstellungskosten an sein Unternehmen bezahlt.
Von einer Überentnahme wird dann gesprochen, wenn die Entnahme den Wert des Eigenkapitals plus des aktuellen Gewinns übersteigt. In diesem Fall gilt ein Unternehmen grundsätzlich erst einmal als überschuldet. Da der Inhaber einer Personengesellschaft aber mit seinem gesamten Vermögen, also einschließlich Privatvermögen haftet, tritt hier noch nicht zwangsläufig eine Insolvenz ein. In der Einkommenssteuer ist der Anteil der Überentnahme jedoch als Darlehen anzusehen und mit 6 % zu verzinsen. Um diese Zinsen ist dann der zu versteuernde Gewinn der Gesellschaft zu erhöhen. (§ 4 Abs. 4a HGB )
In Österreich gilt die Überentnahme wie ein Darlehen an den Gesellschafter und ist ebenfalls zu verzinsen.