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Rücklagen

Als Rücklage bezeichnet man die Bestandteile des Eigenkapitals, die aus Gewinnen im Unternehmen entstanden sind und als Reserve für zukünftige Verluste dienen.

Beschreibung

Die Teile, die als gezeichnetes Kapital in die Gesellschaft eingebracht wurden oder Gewinne, für die die Verwendung noch nicht beschlossen wurde, wie der Jahres­überschuss und Gewinn­vorträge, zählen nicht zu den Rücklagen. Der Sinn und Zweck für die Bildung von Rücklagen ist die Stärkung des Unternehmens mit Kapital der Eigentümer. Dadurch können zukünftige Verluste besser ausgeglichen und Investitionen mit eigenen Mitteln getätigt werden. Die Bildung von Rücklagen erfolgt im Wesentlichen mit Gewinnen des Unternehmens. Erwirtschaftet ein Unternehmen einen Gewinn, können die Gesellschafter beschließen, diesen auszuschütten oder diesen im Unternehmen zu belassen. Verbleibt der Gewinn im Unternehmen, wird er in die Rücklagen eingestellt.

Arten von Rücklagen

Die Rücklagen sind in verschiedene Arten zu unterscheiden:

  • Kapitalrücklage: Werden Aktien ausgegeben und übersteigt der Ausgabekurs den Nennbetrag, wird die Differenz in die Kapitalrücklagen eingestellt. Beispiel: Ein Unternehmen platziert 1 000 Aktien im Wert von 5 G an der Börse. Da aber viele Aktienhändler gern diese Aktien haben möchten, bezahlen sie 8 G pro Aktie. Das Unternehmen erhält also 8 G. 5 000 G werden dem gezeichneten Kapital zugeführt, die übrigen 3 000 G kommen in die Kapitalrücklage. Auch bei Zuzahlungen der Eigentümer in das Eigenkapital ohne Erhöhung des gezeichneten Kapital wird der Betrag in den Kapitalrücklagen verbucht.
  • Gewinnrücklage: Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge werden gegen die Gewinnrücklage gebucht, insoweit die Gesellschafter beschließen, diese im Unternehmen zu belassen. Darüber hinaus kann es auch gesetzliche Verpflichtungen geben, einen bestimmten Betrag im Unternehmen zu belassen und in die Rücklagen zu packen. Gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen werden als gesetzliche Rücklage, freiwillige Rücklagen werden als freie Rücklagen und Rücklagen, die auf Grundlage des Gesellschaftervertrages oder der Satzung eingestellt werden, werden als statutarische Rücklagen oder satzungsmäßige Rücklagen bezeichnet.

Freie Rücklagen können auch ausgeschüttet werden, die übrigen Rücklagen nicht. Ansonsten dienen die Rücklagen zum Auffangen zukünftiger Verluste und der Vermeidung der Aufnahme von Darlehen. Die Teile eines Jahresüberschusses, über die es keinen Gesellschafterbeschluss zur Ausschüttung oder zu Einstellung in die Rücklagen gibt, werden als Gewinnvortrag behandelt, solange, bis ein Beschluss über diesen Betrag erfolgt.