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Sind Weiterberechnungen von Kosten für Leistungen umsatzsteuerpflichtig?

Grundsätzlich, ja, und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen umsatzsteuerpflichtig waren oder nicht und ob die Weiterberechnungen zu externen oder internen Kunden erfolgen. Ausnahmen wären Leistungen, die selbst nicht oder nicht voll umsatzsteuerpflichtig sind, wie der Verkauf von Lebensmitteln oder Büchern. Dazu haben wir auch einige Fallbeispiele zusammengestellt.

Immer wieder werden von Unternehmen Aufwendungen an ihre Kunden 1:1 weiterberechnet. Diese Kunden können externe Kunden oder auch konzerninterne Kunden, bspw. Schwestergesellschaften, sein. Zum Beispiel kann eine Konzerngesellschaft Waren gemeinsam für sich und Schwestergesellschaften einkaufen, um Transportkosten zu sparen, größere Mengenrabatte aushandeln zu können oder aus anderen Gründen. Auch ein gemeinsamer Messeauftritt kann von einer der Konzerngesellschaften für andere mit organisiert und finanziert werden. Üblich ist dann eine Weiterberechnung der jeweiligen Kosten an die übrigen Gesellschaften. Aber auch die Beauftragung von Werbeagenturen im Ausland durch eine Werbeagentur im Inland bei internationalen Werbeaktionen ist eine Möglichkeit, wie auch die Weiterberechnung von Reise- und Hotelkosten durch Handwerker oder Berater an ihre Kunden.

Hintergrund für die Umsatzsteuerpflicht

Im Fall von Weiterberechnungen liegen zwei Rechtsgeschäfte vor. Das weiterberechnende Unternehmen kauft bei einem Lieferanten eine Leistung ein. Da das weiterberechnende Unternehmen typischerweise im eignen Namen einkauft, besteht dieses Rechtsgeschäft nur zwischen dem Lieferanten und dem Weiterberechner. Das weiterberechnende Unternehmen gibt dann die Leistung an den Endabnehmer weiter, bspw. an eine Schwestergesellschaft oder an seinen Kunden. In diesem Fall kommt ein zweites Rechtsgeschäft zustande. Die Umsatzsteuerpflicht ist damit nur für die Leistung zwischen dem Weiterberechner und dem Endkunden zu ermitteln. Sind beide Inländer und ist das weiterberechnende Unternehmen und die Leistung an sich umsatzsteuerpflichtig, ist die gesamte weiterberechnete Leistung zu versteuern. Das weiterberechnende Unternehmen ist damit mit einem Zwischenhändler vergleichbar, egal ob die Leistung mit Gewinnaufschlag oder 1:1 weiterberechnet wird.

Etwas anderes wäre es bei einem durchlaufenden Posten. In diesem Fall stellt aber der Lieferant die Rechnung für den Endabnehmer aus bzw. handelt es sich um Kleinbetragsrechnungen, die an den Endabnehmer weitergereicht werden.

Warum berechnen viele Händler auf eBay, Amazon & Co. für den Postversand in Deutschland keine Umsatzsteuer, obwohl auf deren Waren Umsatzsteuer aufgeschlagen wurde?

Es wird wahrscheinlich so sein, dass sie einfach sehr nett sind und die anfallende Umsatzsteuer aus eigener Tasche an das Finanzamt abführen. Alles andere wäre schließlich Steuerhinterziehung, zumal diese Händler sich durch die fehlende Umsatzsteuer auf das Porto, ob nun bewusst oder unbewusst, einen Preisvorteil gegenüber ihrer Konkurrenz erzeugen — Mal davon abgesehen, dass das Hinterziehen von Steuern in Deutschland, Österreich und der Schweiz ja auch eine Straftat wäre.