Logo Begriffe und Methoden nachschlagen

Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Wird von einem Unternehmen an einen Lieferanten eine Vorauszahlung für eine Dienstleistung getätigt, wird diese über einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz gezeigt (§ 250 Abs. 1 HGB in Deutschland, § 198 Abs. 5 UGB in Österreich bzw. Art. 958b OR in der Schweiz) (abgekürzt: ARAP oder ARA). Der Unterschied zu einer Anzahlung ist hierbei, dass eine Anzahlung eine Vorauszahlung für eine Lieferung ist, welche wiederum zu einem Zeitpunkt erbracht wird. Eine Dienstleistung wird dagegen über einen Zeitraum erbracht. Das Gegenstück beim Kunden, der eine Vorauszahlung für eine Dienstleistung erhält, wäre der passive Rechnungsabgrenzungsposten.

Beim aktiven Rechnungsabgrenzungsposten wird der im Voraus bezahlte Betrag am Ende der Aktiva bzw. in der Schweiz am Ende des Umlaufvermögens ausgewiesen. Ab dem Monat, zu dem die Dienstleistung beginnt, z. B. eine Vermietung, wird der Rechnungsabgrenzungsposten monatlich so in gleich großen Teilen wieder aufgelöst, dass dieser zum Ende der Dienstleistung komplett aufgelöst ist. Der Rechnungsabgrenzungsposten stellt dabei in der Bilanz eine Forderung auf eine noch zu erbringende Leistung dar.

Als Beispiel nehmen wir die Miete eines Krans über fünf Monate. Die Miete beträgt für den gesamten Zeitraum 15 000 G und wird im Voraus bezahlt. Der Kran wird im November geliefert und im darauffolgenden März wieder abgeholt. Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten wird nun zum Zeitpunkt der Zahlung gebildet. Mit dem Beginn der Miete im November wird nun bis März jeden Monat ⅕, also 3 000 G wieder aufgelöst. Damit beträgt der Wert in der Bilanz am Ende der Leistung null. Auch Leistungen, die nur über einen sehr kurzen Zeitraum erfolgen, wie eine dreitägige Messe, die im Dezember bezahlt wird und im darauffolgenden April stattfindet, wird abgegrenzt. In diesem Fall wird der Rechnungsabgrenzungsposten im Dezember mit der Zahlung gebildet und im April in voller Höher wieder aufgelöst. Die Vorsteuer kann im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe abgezogen werden, wenn eine Rechnung vorliegt oder der zugrunde liegende Vertrag alle Merkmale einer Rechnung aufweist.